BAG - Urteil vom 06.05.2014
9 AZR 678/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 1 Nr. 24
ArbRB 2014, 161
ArbRB 2014, 259
AuR 2014, 245
AuR 2014, 390
BAG-Pressemitteilung Nr. 22/14
BAGE 148, 115
BB 2015, 1335
BB 2015, 256
DB 2014, 8
DStR 2014, 13
EzA-SD 2014, 12
MDR 2014, 1213
NJW 2014, 2974
NJW 2014, 8
NZA 2014, 6
NZA 2014, 959
ZIP 2014, 1994
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 230/12
ArbG Berlin, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 18678/11

Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub

BAG, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 678/12

DRsp Nr. 2014/8658

Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien unbezahlten Sonderurlaub, hindert die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche. Orientierungssätze: 1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zur Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, hat dies auf das Entstehen von Urlaubsansprüchen nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich keine Auswirkungen. Auch durch Tarifvertrag kann in diesem Fall das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen werden. 2. Durch die Ruhensvereinbarung wird die Pflicht zur Arbeitsleistung suspendiert, nicht aber ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von "null Tagen" begründet. 3. Die in § 17 Abs. 1 BEEG und § 4 Abs. 1 ArbPlSchG geregelten Möglichkeiten, den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit bzw. des Wehrdienstes um ein Zwölftel zu kürzen, sind nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens. 4. Der Senat hat offengelassen, ob die Grundsätze der Anrechnung von Erholungsurlaub im Doppelarbeitsverhältnis auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen können.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2012 - - wird zurückgewiesen.