BSG - Urteil vom 08.09.2011
B 3 P 3/11 R
Normen:
GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 4; SGB XI § 82 Abs. 1; SGB XI § 82 Abs. 2; SGB XI § 82 Abs. 3 S. 3; SGB XI § 82 Abs. 3; SGB XI § 82 Abs. 4; SGB XI § 84 Abs. 2 S. 5 Halbs. 1; SGB XI § 9; SGG § 171 Abs. 2 Halbs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau - S 3 P 37/04 - 23.08.2006,
LSG Sachsen-Anhalt, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 P 17/06

Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Heimbewohnern in der sozialen Pflegeversicherung; Umlage fiktiver Zinsen; Vertrauensschutz bei weiter landesrechtlicher Ausgestaltung

BSG, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen B 3 P 3/11 R

DRsp Nr. 2012/4312

Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Heimbewohnern in der sozialen Pflegeversicherung; Umlage fiktiver Zinsen; Vertrauensschutz bei weiter landesrechtlicher Ausgestaltung

1. Es können nur solche in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen durch gesonderte Berechnung auf die Heimbewohner umgelegt werden, die bei ihrer Inanspruchnahme entweder bereits angefallen sind oder in der laufenden Zustimmungsperiode sicher anfallen werden. 2. Fiktive Zinsen auf das im Eigentum eines Einrichtungsträgers stehende Betriebskapital können nicht im Wege der gesonderten Berechnung auf die Heimbewohner umgelegt werden. 3. Soweit im Wege der landesrechtlichen Ausgestaltung weiter reichende Ansprüche auf gesonderte Berechnung begründet worden sind, ist dies aus Vertrauensschutzgründen allenfalls noch bis Ende 2012 mit Bundesrecht vereinbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 162 492 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 82 Abs. 1 S. 4; § Abs. ;