ArbG Berlin, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 11916/20
Gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für jeden ProzessbevollmächtigtenZusammenrechnung von Kündigungsschutzanträgen anhand prozessualer BefassungGegenstandswert für AuflösungsvergleichGegenstandswert bei Gesamtpaket zur Abwicklung des ArbeitsverhältnissesGeringerer Gegenstandswert bei bloßer Einigung auf ersten Kündigungstermin
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6059/23
DRsp Nr. 2023/11941
Gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes für jeden ProzessbevollmächtigtenZusammenrechnung von Kündigungsschutzanträgen anhand prozessualer BefassungGegenstandswert für AuflösungsvergleichGegenstandswert bei Gesamtpaket zur Abwicklung des ArbeitsverhältnissesGeringerer Gegenstandswert bei bloßer Einigung auf ersten Kündigungstermin
1. Im Verfahren nach § 33RVG ist § 308 Abs. 1ZPO entsprechend anzuwenden.2. Gegenstandswerte nach § 33RVG sind in der Regel für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen. Zu beteiligen sind - ohne Betroffenheit Dritter - die jeweilige Partei und ihr Anwalt. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ist dieser in entsprechendem Umfang abzuhelfen.3. Zur Berechnung des Gegenstandswerts sind zunächst die einzelnen Anträge zu bewerten. Sodann ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden. Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Werte für die einzelnen Anträge zusammenzurechnen sind.
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