FG Sachsen - Urteil vom 02.11.2004
1 K 1330/00
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; FördG § 3 ;

Gestaltungsmissbrauch bei Anmietung eines Einfamilienhauses des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und Überlassung des Hauses an den Arbeitnehmer; Einkommensteuer 1997

FG Sachsen, Urteil vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 1330/00

DRsp Nr. 2005/4851

Gestaltungsmissbrauch bei Anmietung eines Einfamilienhauses des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und Überlassung des Hauses an den Arbeitnehmer; Einkommensteuer 1997

1. Wird ein Arbeitnehmer im Jahr 1996 für unbestimmte Zeit zu einem Tochterunternehmen des Arbeitgebers an einen anderen Ort versetzt und lässt der Arbeitnehmer dort ein Einfamilienhaus errichten, das er nach Bezugsfertigkeit ab 1.4.1997 an seinen Arbeitgeber vermietet, der es dem Arbeitnehmer zur Nutzung für sich und seine Familie überlässt, ist die Vermietung des Einfamilienhauses an den Arbeitgeber unangemessen i.S. des § 42 AO. 2. Seit dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung einer selbstgenutzten Wohnung scheidet ein Abzug aller damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen wie Zinsaufwendungen, Sonderabschreibungen usw. als Werbungskosten aus. Dieser Grundsatz hat durch das FördG keine Änderung erfahren. Sonderabschreibungen sind gemäß § 3 FördG nur möglich, wenn das abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgut der Erzielung von Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 EStG dient.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 ; FördG § 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit für D. Deutschland Inc. (kurz: D.).