LAG Nürnberg - Urteil vom 22.03.2023
7 Sa 366/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; MTV Nährmittelindustrie und Fettschmelzen BY v. 03.06.2005 § 4 Nr. 2-3; MTV Nährmittelindustrie und Fettschmelzen BY v. 03.06.2005 § 5 Nr. 1. Buchst. a); MTV Nährmittelindustrie und Fettschmelzen BY v. 03.06.2005 § 6 Nr. 1. Buchst. a)-b);
Fundstellen:
BeckRS 2023, 21722
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1426/19
ArbG Würzburg, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1431/19
ArbG Würzburg, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1435/19
ArbG Würzburg, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1306/19

Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GGEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienGrenze der Tarifautonomie durch Art. 3 Abs. 1 GGAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsSachlicher Grund für unterschiedlich hohe NachtarbeitszuschlägeKeine Angemessenheitsprüfung der Zuschlagshöhe durch die Gerichte

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 366/20

DRsp Nr. 2023/11098

Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Grenze der Tarifautonomie durch Art. 3 Abs. 1 GG Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Sachlicher Grund für unterschiedlich hohe Nachtarbeitszuschläge Keine Angemessenheitsprüfung der Zuschlagshöhe durch die Gerichte

Die tarifliche Festlegung unterschiedlich hoher Nachtarbeitszuschläge bei Nachtarbeit einerseits und Nachtschichtarbeit andererseits im Manteltarifvertrag für die Nährmittelindustrie und Fettschmelzen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayerischen Ernährungswirtschaft e. V. und der Gewerkschaft NGG, Landesbezirk Bayern vom 03.06.2005 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern steht aufgrund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie sind befugt, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen für ihre jeweilige Branche eigenverantwortlich zu regeln.