LAG Hamm - Urteil vom 28.01.2005
15 Sa 1227/04
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 1 Ca 1812/03 - 29.04.2004,

Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers bei Vorbehalt freiwilliger Prämienzahlung

LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1227/04

DRsp Nr. 2005/6286

Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers bei Vorbehalt freiwilliger Prämienzahlung

1. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt hat regelmäßig zum Inhalt, dass der Arbeitgeber sich für die Zukunft sowohl die Entscheidung darüber vorbehält, ob er eine bestimme Leistung und gegebenenfalls in welcher Höhe zahlt, als auch darüber, unter welchen näher bestimmten Voraussetzungen und an welche Arbeitnehmer künftig diese Leistung erfolgen soll.2. Der Arbeitnehmer, der weiß, dass der Arbeitgeber noch darüber entscheiden muss, ob er überhaupt eine bestimmte Leistung erbringen will, muss auch damit rechnen, dass der Arbeitgeber, wenn er überhaupt die Leistung erbringt, die Zahlung von anderen Voraussetzungen und Bedingungen abhängig machen kann.3. Der Arbeitgeber darf bei Gewährung einer freiwilligen Leistung danach differenzieren, ob die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag feststeht oder nicht.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jahresprämie aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war vom 01.08.1976 bis zum 30.06.2003 bei der Beklagten beschäftigt, die mehrere Schlacht- und Zerlegebetriebe unterhält. Er war zuletzt als verantwortlicher Personalleiter für die Betriebe C1xxxxxx und L2xxxxx zu einem Gehalt von 4.765,24 EUR brutto pro Monat tätig.