BVerwG - Beschluss vom 13.12.2013
2 B 37.13
Normen:
AGG § 1; BeamtStG § 10 S. 1; BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; SGB IX § 2 Abs. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 27/12

Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzgl. Adipositas mit einem bestimmten BMI-Wert als Indikator

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 2 B 37.13

DRsp Nr. 2014/2698

Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bzgl. Adipositas mit einem bestimmten BMI-Wert als "Indikator"

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. 2. Die gesundheitliche Eignung einer Beamtenbewerberin ist nicht aufgrund eines Vergleichs verschiedener Personengruppen oder verschiedener gesundheitlicher Risiken zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob für die jeweilige Bewerberin die Prognose gestellt werden kann, sie werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder sie werde bis dahin über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. 3.