LSG Thüringen - Urteil vom 04.06.2020
L 1 U 522/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 6448/12

Gesundheitsstörungen auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet als Folge eines ArbeitsunfallesHinreichende Wahrscheinlichkeit eines UrsachenzusammenhangsHaftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

LSG Thüringen, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen L 1 U 522/16

DRsp Nr. 2020/11846

Gesundheitsstörungen auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet als Folge eines Arbeitsunfalles Hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

Hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob weitere Gesundheitsstörungen auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet (insbesondere eine Amnesie) Folge des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 5. Juni 2008 sind und ob der Kläger deshalb die Zahlung einer Verletztenrente beanspruchen kann.