Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob weitere Gesundheitsstörungen auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet (insbesondere eine Amnesie) Folge des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalles vom 5. Juni 2008 sind und ob der Kläger deshalb die Zahlung einer Verletztenrente beanspruchen kann.
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