BVerwG - Urteil vom 21.12.1995
3 C 20.94
Normen:
BPflV (F. 1985) § 4 Abs. 2 ; KHG § 5 Abs. 1 Nr. 8 § 17 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4 ; RVO § 362 ;
Fundstellen:
Buchholz 451.74 § 17 KHG Nr. 16
DVBl 1996, 818
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 13.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen X/2 E 961/88
VGH Hessen, vom 03.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UE 1404/92

Gesundheitswesen: Umfang der pflegesatzfähigen Selbstkosten des Krankenhauses, BKK eines Krankenhauses

BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 3 C 20.94

DRsp Nr. 2007/13691

Gesundheitswesen: Umfang der pflegesatzfähigen Selbstkosten des Krankenhauses, BKK eines Krankenhauses

»1. Die Personalkosten der Betriebskrankenkasse eines Krankenhauses gehören zu den pflegesatzfähigen Selbstkosten des Krankenhauses. 2. Bei der Betriebskrankenkasse eines Krankenhauses handelt es sich auch nicht um eine mit dem Krankenhaus verbundene Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 8 KHG

Normenkette:

BPflV (F. 1985) § 4 Abs. 2 ; KHG § 5 Abs. 1 Nr. 8 § 17 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4 ; RVO § 362 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Personalkosten der Betriebskrankenkasse eines Krankenhauses pflegesatzfähig sind.

Der Beigeladene zu 1 betreibt in E. das Psychiatrische Krankenhaus E.. Er hat eine Betriebskrankenkasse errichtet, die für dieses Krankenhaus und eine Reihe anderer Betriebe des Beigeladenen zu 1 zuständig ist. Die Personalkosten der Betriebskrankenkasse werden im Verhältnis der Anzahl der versicherten Personen auf die verschiedenen beteiligten Betriebe umgelegt. Diese Kosten werden nicht in den Beiträgen der bei der Betriebskrankenkasse versicherten Personen berücksichtigt. Das Psychiatrische Krankenhaus E. wird nach den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gefördert.