LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 17.05.2016
2 Ta 21/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin,

Getrennte Gebührenabrechnung des beigeordneten Rechtsanwalts bei mehreren Rechtsstreitigkeiten gegen dieselbe Arbeitgeberin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.05.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 21/15

DRsp Nr. 2016/11328

Getrennte Gebührenabrechnung des beigeordneten Rechtsanwalts bei mehreren Rechtsstreitigkeiten gegen dieselbe Arbeitgeberin

Bewilligt das Gericht einem Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber, hat der beigeordnete Rechtsanwalt das Recht, sein Honorar für jeden Rechtsstreit nach Maßgabe des dort festgesetzten Streitwerts gesondert zu fordern. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat wegen § 48 RVG keine Rechtsmacht, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG den Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend zu machen und damit das Honorar des Rechtsanwalts auf die Kosten zu kürzen, die bei gemeinsamer Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit entstanden wären (zutreffend Ahrendt, jurisPR-ArbR 22/2011 Anmerkung 6; Hessisches LAG 15. Oktober 2012 - 13 Ta 3003/12 sowie 2. November 2011 - 13 Ta 369/11).

1. Die Beschwerden 2 Ta 21/15 und 2 Ta 22/15 werden zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren 2 Ta 21/15.

2. Auf die Erinnerung und auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Februar 2014 und der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13. Mai 2015 (beide 55 Ca 2136/13 und 55 Ca 2366/13) aufgehoben, soweit das Arbeitsgericht den Vergütungsanträgen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist.