LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluß vom 02.08.2006 L 8 SO 59/06 ER
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 2 S. 2 § 2 § 41 §§ 41ff ;
Fundstellen:
FEVS 58, 334
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 66/06 ER
Getrenntleben von Ehegatten beim Anspruch auf Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 02.08.2006 - Aktenzeichen L 8 SO 59/06 ER
DRsp Nr. 2007/20308
Getrenntleben von Ehegatten beim Anspruch auf Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Der sozialhilferechtliche Begriff des Getrenntlebens bestimmt sich in erster Linie durch den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII und geht vom Vorhandensein einer die Beziehung zwischen Ehegatten herkömmlich prägenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft aus. Ein Getrenntleben von Ehegatten liegt erst dann vor, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 2 S. 2 § 2 § 41 §§ 41ff ;
Vorinstanz: SG Stade, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 66/06 ER