Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land die Bruttovergütung der Klägerin auf Grund einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu Recht um 270,00 DM monatlich gekürzt hat.
Die im September 1969 geborene Klägerin war seit dem 25. August 1997 als Lehrerin bei dem beklagten Land angestellt. Sie erteilte wöchentlich durchschnittlich 20,5 Unterrichtsstunden bei einer Regelstundenzahl von 27,5 Unterrichtsstunden. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 19. August 1997 zugrunde. Danach fanden der
§ 6 des Arbeitsvertrags lautet wie folgt:
"Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Zwischen den Arbeitsparteien besteht Einvernehmen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.
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