BAG - Urteil vom 07.12.2005
5 AZR 254/05
Normen:
SGB VI § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 901
NJW 2006, 1759
NZA 2006, 684

Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft

BAG, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 254/05

DRsp Nr. 2006/19277

Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft

Normenkette:

SGB VI § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land die Bruttovergütung der Klägerin auf Grund einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu Recht um 270,00 DM monatlich gekürzt hat.

Die im September 1969 geborene Klägerin war seit dem 25. August 1997 als Lehrerin bei dem beklagten Land angestellt. Sie erteilte wöchentlich durchschnittlich 20,5 Unterrichtsstunden bei einer Regelstundenzahl von 27,5 Unterrichtsstunden. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 19. August 1997 zugrunde. Danach fanden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und der Eingruppierungserlass des Niedersächsischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin war in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.

§ 6 des Arbeitsvertrags lautet wie folgt:

"Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

Zwischen den Arbeitsparteien besteht Einvernehmen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.