OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.07.2017
I-21 U 21/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 449/13

Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei einer Ohne-Rechnung-Abrede

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen I-21 U 21/16

DRsp Nr. 2018/2099

Gewährleistungsansprüche des Bestellers bei einer "Ohne-Rechnung-Abrede"

1. Ein mit einer "Ohne-Rechnung-Abrede" geschlossener Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gem. § 134 BGB nichtig. 2. Dies führt dazu, dass Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers nicht bestehen.

Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 10 O 449/13 - vom 12.02.2016 gewährt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - 10 O 449/13 - vom 12.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit geleistet haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

A)