OLG Hamm - Urteil vom 02.12.2019
2 U 194/18
Normen:
BGB § 437 Nr. 3; BGB § 434; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 241/16

Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von DachdämmplattenAnspruch auf Zahlung von fiktiven MängelbeseitigungskostenUnzureichende Verklebung von Dämmplatten

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 2 U 194/18

DRsp Nr. 2022/7325

Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Dachdämmplatten Anspruch auf Zahlung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten Unzureichende Verklebung von Dämmplatten

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.10.2018 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 3; BGB § 434; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Dachdämmplatten.

Die Klägerin - damals noch firmierend unter A UG (haftungsbeschränkt) - wurde mit Bauvertrag vom 11.08.2014 mit der Durchführung von Holzbauarbeiten, insbesondere der Abdichtung von 5 Flachdächern, für ein Bauvorhaben in B beauftragt.

1. 2.