OLG Köln - Urteil vom 02.09.2016
19 U 47/15
Normen:
BGB § 651 S. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 68/14

Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung fehlerhaften Betons

OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 19 U 47/15

DRsp Nr. 2017/4149

Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung fehlerhaften Betons

1. Ein Vertrag über die Lieferung von Beton ist rechtlich als Werklieferungsvertrag i.S. der §§ 381 Abs. 2 HGB, 651 S. 1 BGB einzuordnen. 2. Dem entsprechend trifft dem Besteller die Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 Abs. 1 bis 3 HGB. 3. Dieser Rügepflicht wird nicht genügt, wenn der Besteller gegenüber dem Lieferanten des Betons festgestellte Mängel erst etwa einen Monat nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse mitteilt. 4. Dem Lieferanten ist es nicht verwehrt, den Einwand der Verspätung der Mängelrüge erst Jahre später erstmals im Prozess zu erheben. 5. Dem Lieferanten ist es allerdings gem. § 377 ABs. 5 HGB verwehrt, sich auf die Verletzung der Rügepflicht zu berufen, wenn er den Mangel des gelieferten Betons (hier: Wasserzugabe, Verwendung einer Zementmindermenge) arglistig verschwiegen hat. Dies ist der Fall, wenn der Lieferanten zum Einen seiner Verpflichtung aus DIN 1045-2 nachgekommen ist, den Beton vor der Auslieferung auf seine Mangelfreiheit zu überprüfen und wenn ihm andererseits Erkenntnisse dafür vorlagen, dass der Beton durch Wasserzugaben und Verwendung von Betonmindermengen in erheblichem Maße verändert worden war.