Auf die Berufung der Beklagten und der Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.08.2016 -
1. Es wird festgestellt, dass der Vergütungsanspruch der Beklagten von 39.516,00 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauträgervertrag vom 16. Oktober 2008 (UR-Nr. # # des Notars# #) in Höhe eines letztstelligen Teilbetrages von 26.226,48 EUR durch Aufrechnungserklärung der Kläger vom 11. Januar 2012 mit einem Schadensersatzanspruch erloschen ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren Schäden zu erstezen, die diesen in Zukunft aus einer Beseitigung folgender aufgeführter Mängel entstehen werden;
1. die inneren Glasleisten der Schiebetür (Fenster Tür vom Wohnzimmer zur Terrasse zur Fixierung der Scheibe fehlen (Mangel 1)
2. im Wohnzimmer weist die Trennwand zur Küche einen vertikalen Kerbriss auf (Mangel Nr. 3)
3. im Wohnzimmer ist der Brüstung des Treppen Abganges ein offener Spalt in der Anschlussfuge der beiden Brüstungsabdeckungen aus Holz am Eckstoß vorhanden (Mangel Nr. 4)
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