OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2017
12 B 1124/17
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 114 S. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1359/17

Gewährung der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters für den Besuch der Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 12 B 1124/17

DRsp Nr. 2018/15528

Gewährung der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters für den Besuch der Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

Tenor

1.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. aus H. beigeordnet.

2.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Eilverfahrens beider Instanzen.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 114 S. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO. Ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter vom 4. Juli 2017 ist der Antragsteller nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten selbst aufzubringen.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.