Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. aus H. beigeordnet.
2.Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Eilverfahrens beider Instanzen.
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO. Ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mutter vom 4. Juli 2017 ist der Antragsteller nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten selbst aufzubringen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|