OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2017
12 B 989/17
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 3115/17

Gewährung der Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung im Internat und zum Besuch des Bildungsgangs Höhere Handelsschule in dem Berufskolleg

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 12 B 989/17

DRsp Nr. 2017/16838

Gewährung der Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung im Internat und zum Besuch des Bildungsgangs "Höhere Handelsschule" in dem Berufskolleg

1. Wird mit der begehrten Einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.2. Der Anspruch aus § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII auf Beschulung in einem Berufskolleg (hier: Besuch des Bildungsgangs "Höhere Handelsschule") setzt voraus, dass ein Bedarf an schulischer Förderung belegt wird, der gerade durch die Beschulung in einem Berufskolleg gedeckt werden soll.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsteller ist unbegründet.