LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2019
5 Sa 1523/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 330/16

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei FristversäumungOrganisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten beim Fristenkalender und bei der täglichen Postausgangskontrolle

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 1523/17

DRsp Nr. 2019/9188

Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten beim Fristenkalender und bei der täglichen Postausgangskontrolle

1. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO. Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (vgl. BGH 08.04.2014 - VI ZB 1/13 - Rn. 7, zitiert nach juris).