Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 17.1.2018 hat das Bayerische LSG Ansprüche der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte und (hilfsweise) einer Altersrente für Frauen für die Zeit vom 1.10.2014 bis 31.12.2014 (jeweils unter Berücksichtigung von weiteren rentenrechtlichen Zeiten) abgelehnt und die Berufungen der Klägerin gegen zwei Urteile des
SG München vom 11.5.2016 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 2.3.2018 Beschwerde beim
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