BSG - Beschluss vom 19.07.2018
B 5 R 36/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 533/16
SG München, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 65/15

Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig VersicherteDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVergleichbare Sachverhalte

BSG, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen B 5 R 36/18 B

DRsp Nr. 2018/12094

Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Vergleichbare Sachverhalte

Nur wenn sich zwei Rechtssätze auf zumindest vergleichbare Sachverhalte beziehen und diese unterschiedlich regeln, ist eine divergierende Rechtsprechung anzunehmen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 17.1.2018 hat das Bayerische LSG Ansprüche der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte und (hilfsweise) einer Altersrente für Frauen für die Zeit vom 1.10.2014 bis 31.12.2014 (jeweils unter Berücksichtigung von weiteren rentenrechtlichen Zeiten) abgelehnt und die Berufungen der Klägerin gegen zwei Urteile des

SG München vom 11.5.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 2.3.2018 Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht ein Abweichen des LSG-Urteils von der Rechtsprechung des BSG sowie einen Verfahrensmangel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG).