SG Düsseldorf - Urteil vom 28.08.2008 S 26 R 352/05
Normen:
EVZStiftG § 16 Abs. 1 ; ZRBG § 1 ;
Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
SG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen S 26 R 352/05
DRsp Nr. 2008/20641
Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
Es besteht kein Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in Verbindung mit eventuellen Beitragszeiten nach den Vorschriften des ZRBG oder den Vorschriften des FRG, wenn für die Zeit im Ghetto bereits nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" entschädigt wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]