BSG - Beschluss vom 12.08.2020
B 9 V 27/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 58/16
SG Münster, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VG 6/15

Gewährung einer BeschädigtengrundrenteFehlende Mitwirkung bei der SachaufklärungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.08.2020 - Aktenzeichen B 9 V 27/20 B

DRsp Nr. 2020/13923

Gewährung einer Beschädigtengrundrente Fehlende Mitwirkung bei der Sachaufklärung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I