BSG - Beschluss vom 08.11.2018
B 9 V 28/18 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VH 368/17
SG Ulm, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VH 3481/08

Gewährung einer BeschädigtengrundrenteMindestanforderungen für eine NichtzulassungsbeschwerdeVerständliche SachverhaltsschilderungMindestmaß der Geordnetheit des Vortrags

BSG, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen B 9 V 28/18 B

DRsp Nr. 2019/675

Gewährung einer Beschädigtengrundrente Mindestanforderungen für eine Nichtzulassungsbeschwerde Verständliche Sachverhaltsschilderung Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags

1. Jede Nichtzulassungsbeschwerde muss eine verständliche Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auf der Grundlage der Feststellungen des LSG enthalten sowie eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten und ein erkennen lassen.2. Das "Darlegen" und das "Bezeichnen"eines Zulassungsgrundes kennzeichnen ein bestimmtes Mindestniveau an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen.3. Eine Beschwerdebegründung entspricht dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen unübersichtlich, unklar und in kaum auflösbarer Weise mit für das BSG als Beschwerdegericht unerheblichen Fragen vermengt sind.4. Es ist nicht Aufgabe des BSG, aus einem nicht formgerechten Beschwerdeschriftsatz das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die geltend gemachten Zulassungsgründe geeignet sein könnte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.