BSG - Beschluss vom 03.05.2018
B 9 V 12/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 07.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 48/15
SG Braunschweig, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 1/13

Gewährung einer BeschädigtenrenteOrdnungsgemäße Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeKernaufgabe eines ProzessbevollmächtigtenKeine Hinweispflicht des Gerichts auf die Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 9 V 12/18 B

DRsp Nr. 2018/7708

Gewährung einer Beschädigtenrente Ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Kernaufgabe eines Prozessbevollmächtigten Keine Hinweispflicht des Gerichts auf die Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. Bittet ein anwaltlich vertretener Kläger um einen rechtlichen Hinweis, falls "weitere Ausführungen als nötig erachtet" würden, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, in diesem Zusammenhang auf die Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. 2. Die ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehört zum Kern anwaltlicher Tätigkeit.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

I