OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.09.2017
1 A 1977/16
Normen:
BVO NRW 2013 § 5c Abs. 1; BVO NRW 2012 § 5c Abs. 2 S. 1 und S. 5; BVO NRW 20132014 § 12 Abs. 5 S. 1; BVO NRW 2013 § 17a Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; PfG NRW § 12 Abs. 1; PfG NRW § 12 Abs. 3 S. 1 und S. 3-4; LBG NRW 2009 § 77 Abs. 7; SGB XI § 82 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 2407/14

Gewährung einer die Investitionskosten berücksichtigenden weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege; Beihilfeberechtigung eines Pflegebedürftigen für die vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim; Fürsorgepflicht und Alimentationspflicht des Dienstherrn; Gewährung von Pflegewohngeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen 1 A 1977/16

DRsp Nr. 2017/13494

Gewährung einer die Investitionskosten berücksichtigenden weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege; Beihilfeberechtigung eines Pflegebedürftigen für die vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim; Fürsorgepflicht und Alimentationspflicht des Dienstherrn; Gewährung von Pflegewohngeld

1. Das Fehlen eines ausdrücklichen Berufungsantrags ist ausnahmsweise unschädlich, wenn sich das Ziel und der Umfang des Berufungsbegehrens gleichwohl aus dem fristgemäßen Berufungsvorbringen eindeutig entnehmen lassen.2. Die mit Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 09.12.2012 ab dem 01.01.2013 erfolgte vollständige Streichung der Investitionskosten aus dem Kreis der bis dahin im Einzelfall berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ist wegen Verletzung der Fürsorgepflicht unwirksam mit der Folge, dass die bis zum 31.12.2012 geltende Fassung der Vorschrift wieder auflebt.