LSG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 26.03.2020
L 37 SF 218/19 EK AS
Normen:
GVG §§ 198 ff.;
Vorinstanzen:
vom 26.03.2020

Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensKriterien für die Beurteilung der VerfahrensdauerBedeutung eines Verfahrens für die Allgemeinheit

LSG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 26.03.2020 - Aktenzeichen L 37 SF 218/19 EK AS

DRsp Nr. 2020/6189

Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Kriterien für die Beurteilung der Verfahrensdauer Bedeutung eines Verfahrens für die Allgemeinheit

Für die Beurteilung einer Verfahrensdauer bei wertender Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände sind nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen maßgebend, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit.

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GVG §§ 198 ff.;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 geführten Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit seiner durch seinen jetzigen Bevollmächtigten für ihn am 23. März 2016 erhobenen Klage wandte der seinerzeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehende Kläger sich gegen den Bescheid des beklagten Jobcenters vom 05. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016, mit dem dieses ihn aufgefordert hatte, einen Rentenantrag zu stellen. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.