BSG - Beschluss vom 20.07.2020
B 13 R 115/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 122/18
SG Heilbronn, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1999/17

Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 115/19 B

DRsp Nr. 2020/13702

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. April 2019 (L 4 R 122/18) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu benennenden Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Das LSG hat mit Urteil vom 12.4.2019 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente verneint. Die Revision gegen dieses Urteil hat das LSG nicht zugelassen.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 17.4.2019, das am 25.4.2019 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger "Widerspruch" gegen die Entscheidung des LSG eingelegt. Zugleich hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines noch nicht benannten Prozessbevollmächtigten beantragt.

II