Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. April 2019 (L
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das LSG hat mit Urteil vom 12.4.2019 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente verneint. Die Revision gegen dieses Urteil hat das LSG nicht zugelassen.
Mit privatschriftlichem Schreiben vom 17.4.2019, das am 25.4.2019 beim
II
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