BSG - Beschluss vom 22.07.2020
B 13 R 14/19 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 504/17
SG Dresden, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 R 1325/16

Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 14/19 BH

DRsp Nr. 2020/12787

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. H. zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 14.5.2019 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint.

Mit privatschriftlichem Schreiben vom 6.6.2019 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beantragt. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 13.6.2019 sowie weiteren privatschriftlichen Schreiben, zuletzt vom 25.11.2019, hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und umfangreiche Unterlagen vorgelegt.

II