Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. H. zu gewähren, wird abgelehnt.
I
Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 14.5.2019 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint.
Mit privatschriftlichem Schreiben vom 6.6.2019 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beantragt. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 13.6.2019 sowie weiteren privatschriftlichen Schreiben, zuletzt vom 25.11.2019, hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und umfangreiche Unterlagen vorgelegt.
II
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