BSG - Beschluss vom 18.11.2020
B 13 R 95/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2021, 413
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 78/17
SG Freiburg, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 147/16

Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot

BSG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen B 13 R 95/19 B

DRsp Nr. 2021/2190

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot

Nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot führt zu einem Beweisverwertungsverbot.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 21.2.2019 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 23.5.2019 begründet hat. Sie rügt einen Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 23.5.2019 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin den allein geltend gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG)nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise bezeichnet.