Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von in Ungarn zurückgelegten Beschäftigungszeiten (13.7.1960 bis 1.8.1961, 1.8.1965 bis 14.8.2000) als Beitragszeiten nach dem
Die im Jahr 1943 in B geborene Klägerin reiste im Februar 1990 mit ihrem Ehemann auf der Grundlage einer von dem beigeladenen Bundesverwaltungsamt erteilten Übernahmegenehmigung nach Deutschland ein. Bereits im März 1990 kehrte sie nach Ungarn zurück und pflegte nach dem Tod des Vaters ihre Mutter. Ihr Ehemann war seit dem Jahr 1992 in Deutschland erwerbstätig. Im September 2005 siedelte die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter nach Deutschland über. Der Beigeladene erkannte sie als Abkömmling eines Spätaussiedlers an .
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