BSG - Beschluss vom 03.05.2018
B 5 R 32/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1475/16
SG Stuttgart, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1199/11

Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher ZeitenDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen B 5 R 32/17 BH

DRsp Nr. 2018/6659

Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

1. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. 2. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 22.11.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 15.3.2016 zurückgewiesen.