Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 3.7.2019 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Altersrente unter Bewertung ihrer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nach dem
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung vom 10.9.2019 nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG folgenden Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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