BSG - Beschluss vom 12.07.2017
B 5 R 302/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 199/15
SG Dortmund, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 229/13

Gewährung einer höheren RegelaltersrenteGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageSachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung der DarlegungEntscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen B 5 R 302/16 B

DRsp Nr. 2017/13154

Gewährung einer höheren Regelaltersrente Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung der Darlegung Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Eine Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw. der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. 4. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.