LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.08.2016
L 3 R 199/15
Normen:
SGB VI § 254b; SGB VI § 254d; SGB VI § 255a; EinigVtr § 30 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 229/13

RentenversicherungBerücksichtigung des aktuellen Rentenwerts anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost)Verfassungskonformität der unterschiedliche RentenwertbestimmungNoch keine Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2016 - Aktenzeichen L 3 R 199/15

DRsp Nr. 2017/11221

Rentenversicherung Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts anstelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) Verfassungskonformität der unterschiedliche Rentenwertbestimmung Noch keine Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet

1. Zur Überzeugung des Senats sind die Regelungen der §§ 254b, 254d und 255a SGB VI nicht verfassungswidrig. 2. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die unterschiedliche Bestimmung des Rentenwerts und des Rentenwerts (Ost) als Ausdruck der Bewertung der jeweiligen wirtschaftlichen Vorleistung verfassungsrechtlich jedenfalls bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt ist. 3. Es hat entscheidend darauf abgestellt, dass die "Anpassung" des aktuellen Rentenwertes (Ost) zwei verschiedenen rechtlichen Vorgaben dient, nämlich zum einen - wie "im Westen" - der Aktualisierung des "Rentnerlohnprinzips", zum anderen aber des "Angleichungsgebots" des Einigungsvertrags. 4. Diese Erwägungen besitzen zur Überzeugung des Senats nach wie vor Gültigkeit.