BSG - Beschluss vom 29.10.2020
B 5 R 131/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 210/18
SG Neubrandenburg, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 95/16

Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten in UngarnGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen B 5 R 131/20 B

DRsp Nr. 2020/18510

Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten in Ungarn Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Mai 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente.