OVG Hamburg - Beschluss vom 27.08.2020
4 Bs 241/19
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1-2; KibeG § 6 Abs. 1; KibeG § 6 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2021, 47
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 E 3875/19

Gewährung einer Kindertagesförderung im Umfang von acht Stunden wochentäglich mit Kostenerstattung; Knüpfen an den individuellen Bedarf hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der täglichen Förderung; Lesen von Leitsätzen im Lichte der inhaltlichen Entscheidung des Gerichts

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 4 Bs 241/19

DRsp Nr. 2020/14674

Gewährung einer Kindertagesförderung im Umfang von acht Stunden wochentäglich mit Kostenerstattung; Knüpfen an den "individuellen Bedarf" hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der täglichen Förderung; Lesen von Leitsätzen im Lichte der inhaltlichen Entscheidung des Gerichts

1. Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der täglichen Förderung knüpft (auch) § 24 Abs. 3 SGB VIII an den "individuellen Bedarf"an (hierzu vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.1.2020, 4 Bs 193/19, juris).2. Leitsätze müssen im Lichte dessen gelesen werden, was das Gericht inhaltlich entschieden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1-2; KibeG § 6 Abs. 1; KibeG § 6 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einer Beschwerde die Gewährung einer Kindertagesförderung im Umfang von acht Stunden wochentäglich mit Kostenerstattung.