LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.09.2005
L 3 RJ 31/03
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Halle (Saale) - S 5 RJ 87/02 - 07.01.2003,

Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, konkrete Leistungsanforderungen des bisherigen Arbeitsplatzes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen L 3 RJ 31/03

DRsp Nr. 2008/9094

Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, konkrete Leistungsanforderungen des bisherigen Arbeitsplatzes

Beim Vorliegen von Berufsunfähigkeit muss das verbliebene Leistungsvermögen mit den konkreten Anforderungen der Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen am letzten Arbeitsplatz verglichen werden. Es liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn das Leistungsvermögen ein weiteres Arbeiten in der Tätigkeit am maßgeblichen Arbeitsplatz nicht auf Kosten der Gesundheit und nicht nur vergönnungshalber erlaubt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Halle (Saale) - S 5 RJ 87/02 - 07.01.2003,