BSG - Beschluss vom 21.11.2018
B 13 R 280/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 116/16
SG Hamburg, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 828/16

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf DauerFortwirkender Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 280/17 B

DRsp Nr. 2019/653

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer Fortwirkender Verfahrensmangel

1. Ein Verfahrensmangel, der dem SG unterlaufen ist, kann die Revisionszulassung rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist. 2. Dies kann unter anderem angenommen werden, wenn das LSG ein Urteil bestätigt, mit dem das SG zu Unrecht nicht über die Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I