LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2020
L 4 R 1223/20
Normen:
SGG § 12 Abs. 1 S. 12; SGG § 62 Hs. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 124 Abs. 1; SGG § 125; SGG § 153 Abs. 1 S. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 925/18

Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungAnforderungen an das Antragsrecht auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes im sozialgerichtlichen VerfahrenVerletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid über die Entpflichtung eines bereits bestellten Sachverständigen ohne erneute Anhörungsmitteilung an die BeteiligtenWesentlicher Verfahrensmangel durch die Einholung eines weiteren Gutachtens

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2020 - Aktenzeichen L 4 R 1223/20

DRsp Nr. 2021/945

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Anforderungen an das Antragsrecht auf gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes im sozialgerichtlichen Verfahren Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid über die Entpflichtung eines bereits bestellten Sachverständigen ohne erneute Anhörungsmitteilung an die Beteiligten Wesentlicher Verfahrensmangel durch die Einholung eines weiteren Gutachtens

1. Die richterliche Auflage für einen Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG zur Vorlage eines geeigneten Nachweises, dass der benannte Arzt zur Erstellung des Gutachtens innerhalb einer bestimmten Frist bereit sei, findet im Gesetz keine Stütze. Wird der benannte Arzt später wegen fehlender Bereitschaft zur fristgemäßen Erstellung als Sachverständiger entpflichtet, ist das Antragsrecht nach § 109 Abs. 1 SGG nicht deswegen verbraucht. Ein neuer Antrag kann im Regelfall nicht nach § 109 Abs. 2 SGG wegen grober Nachlässigkeit abgelehnt werden, weil der Antragsteller gegen die gerichtliche Auflage verstoßen habe.2. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach (den Beteiligten nicht zuvor mitgeteilter) Entpflichtung eines bereits nach § 109 Abs. 1 SGG bestellten Sachverständigen ohne (erneute) Anhörungsmitteilung an die Beteiligten führt zu einer fehlerhaften Besetzung der Kammer.