BSG - Beschluss vom 29.10.2019
B 13 R 129/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1412/16
SG Gotha, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 270/15

Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze in den herangezogenen Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 129/19 B

DRsp Nr. 2019/18033

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze in den herangezogenen Entscheidungen

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 13.3.2019 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und macht einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sowie das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 12.6.2019 genügt nicht der gesetzlichen Form, denn sie hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan.