LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.03.2020
L 2 R 408/17
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 679/13

Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungLösung vom bisherigen BerufUnfreiwilliger Wechsel

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen L 2 R 408/17

DRsp Nr. 2020/6184

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Lösung vom bisherigen Beruf Unfreiwilliger Wechsel

1. Eine Lösung von einem bisherigen Beruf liegt vor, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt.2. Erfolgt dieser nicht freiwillig, ist eine Lösung vom höherwertigen Beruf anzunehmen, wenn sich der Versicherte mit dem Wechsel endgültig abgefunden hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Mai 2013.