BSG - Beschluss vom 12.09.2018
B 5 R 142/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 110 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 469/16
SG Speyer, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 915/14

Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungUmfang des GehörsanspruchsVerhandlung und Entscheidung bei Ausbleiben eines Beteiligten

BSG, Beschluss vom 12.09.2018 - Aktenzeichen B 5 R 142/18 B

DRsp Nr. 2018/15469

Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Umfang des Gehörsanspruchs Verhandlung und Entscheidung bei Ausbleiben eines Beteiligten

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet u.a., dass das Gericht Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zur Darstellung des Sachverhalts zu äußern, zu Rechtsfragen Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen oder zu ergänzen.2. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, muss das Gericht gleichwohl über den erhobenen Anspruch entscheiden, wobei es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. 3. Das Gericht ist berechtigt, auch im Fall des Ausbleibens eines Beteiligten ohne diesen zu verhandeln und zu entscheiden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., D. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 110 Abs. 1 S. 2;

Gründe: