BSG - Beschluss vom 04.10.2018
B 5 R 121/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 100/17
SG Oldenburg, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 82 R 505/14

Gewährung einer Rente wegen verminderter ErwerbsfähigkeitErkrankung mit einer FibromyalgieDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

BSG, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen B 5 R 121/18 B

DRsp Nr. 2018/16422

Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Erkrankung mit einer Fibromyalgie Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen

1. Mit dem Vortrag, das LSG habe die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausschluss einer Erwerbsminderung verkannt, es hätte zumindest eine Verweisungstätigkeit benennen müssen und die Entscheidung des LSG sei materiell fehlerhaft, wird eine Divergenzrüge nicht hinreichend begründet.2. Divergenz liegt nur vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.3. Das LSG muss dazu einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt haben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A., S. W. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: