BSG - Beschluss vom 11.04.2018
B 5 R 211/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 186/17
SG Freiburg, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 2854/15

Gewährung einer Umschulung zur Fremdsprachenkorrespondentin als Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageGenügen der DarlegungspflichtVorliegen einer Breitenwirkung

BSG, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen B 5 R 211/17 B

DRsp Nr. 2018/5998

Gewährung einer Umschulung zur Fremdsprachenkorrespondentin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Vorliegen einer Breitenwirkung

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.