BSG - Beschluss vom 29.11.2022
B 2 U 75/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 566/18
SG Duisburg, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 U 39/13

Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer anerkannten BerufskrankheitDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen B 2 U 75/22 B

DRsp Nr. 2023/665

Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten als Rechtsnachfolger in der Hauptsache um die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura - (BK 4103).