Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten als Rechtsnachfolger in der Hauptsache um die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit (BK) Nr 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura - (BK 4103).
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