OVG Saarland - Urteil vom 12.06.2018
1 A 567/17
Normen:
BBesG § 18; BBesG § 25; BBesG § 46 Abs. 1 S. 1; BBesG § 46 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 486/14

Gewährung einer Verwendungszulage und Ausgleichszulage; Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterlassener Beförderung und Nichtgewährung einer Zulage

OVG Saarland, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 1 A 567/17

DRsp Nr. 2018/8930

Gewährung einer Verwendungszulage und Ausgleichszulage; Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterlassener Beförderung und Nichtgewährung einer Zulage

Tenor

1.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Mai 2017 - 2 K 486/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 9.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2014 verpflichtet, dem Kläger

a)

für die Zeit vom 1.2.2003 bis zum 31.12.2003 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12,

b)

für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 28.6.2012 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13, sowie

c) 2. 3. 4.