OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.08.2017
1 A 3006/15
Normen:
BVO NRW 2014 § 5c Abs. 1; BVO NRW 2014 § 5c Abs. 2 S. 1-3 und S. 5; BVO NRW 2014 § 12 Abs. 1 S. 2; BVO NRW 2014 § 12 Abs. 5 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 100 Abs. 1; VollstrVergV NRW § 1 Abs. 2; LBG NRW 2009 § 77 Abs. 9; SGB XI § 82 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2331/14

Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflegeheimunterbringung der Ehefrau des Beihilfeberechtigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 1 A 3006/15

DRsp Nr. 2017/13499

Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflegeheimunterbringung der Ehefrau des Beihilfeberechtigten

1. Die mit Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 09.12.2012 ab dem 01.01.2013 erfolgte vollständige Streichung der bei der vollstationären Pflege anfallenden Investitionskosten aus dem Kreis der bis dahin im Einzelfall im Rahmen der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ist unter Fürsorgepflichtgesichtspunkten mit der Folge unwirksam ist, dass die bis zum 31.12.2012 geltende Fassung der Vorschrift wieder auflebt.2. Der Verordnungsgeber erfüllt nicht (mehr) seine Verpflichtung, der Fürsorgepflicht entsprechende normative Vorkehrungen zu treffen. Ein fürsorgepflichtgemäßes Ergebnis kann nicht durch die Anwendung einer vorhandenen Härtefallregelung erreicht werden. Der vollständige Ausschluss der Investitionskosten lässt sich auch weder mit dem Hinweis rechtfertigen, es handele sich hierbei um grundsätzlich aus der Regelalimentation aufzubringende Kosten der allgemeinen Lebensführung, noch mit der Zielsetzung, die Beamten den gesetzlich Versicherten gleichzustellen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.