BSG - Beschluss vom 05.08.2022
B 5 R 8/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 379/17
SG Berlin, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 5182/14

Gewährung einer WitwerrenteEingetragene LebenspartnerschaftVorhersehbarkeit einer kurzfristig zum Tode führenden KrankheitDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 8/22 B

DRsp Nr. 2022/13809

Gewährung einer Witwerrente Eingetragene Lebenspartnerschaft Vorhersehbarkeit einer kurzfristig zum Tode führenden Krankheit Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung seines am 14.8.2013 verstorbenen Lebenspartners.