LSG Hessen - Urteil vom 11.12.2006
L 9 AL 148/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 39 Abs. 1 ; SGB III § 217 S. 1 § 217 S. 2 § 217 S. 2 § 218 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 161/05

Gewährung eines Eingliederungszuschusses an Arbeitgeber

LSG Hessen, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen L 9 AL 148/06

DRsp Nr. 2007/20174

Gewährung eines Eingliederungszuschusses an Arbeitgeber

1. Wenn der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Bewerbern, mit denen er auf dem für ihn in Betracht kommenden räumlichen und fachlichen Arbeitsmarkt konkurriert, unter persönlichen Wettbewerbsnachteilen leidet, so liegen Vermittlungshemmnisse iS des § 217 S. 1 SGB III vor. Ist er den Fallgruppen des § 218 Abs. 1 SGB III aF zuzuordnen, so ist das regelmäßig anzunehmen. 2. Wenn die mutmaßliche Minderleistung des Arbeitnehmers den Arbeitgeber auch ohne Eingliederungszuschuss nicht von einer Beschäftigung abgehalten hätte, so ist die Kausalität zwischen Eingliederungsleistung und Beschäftigung nicht gegeben. 3. Im Gegensatz zur vorher geltenden Fassung verlangt § 217 S. 2 SGB III in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung tatbestandlich grundsätzlich nicht mehr eine Prognose der Bundesagentur für Arbeit über das Erfordernis eines Eingliederungszuschusses zur Wiedereingliederung. 4. Die Differenzierung zwischen einem Arbeitsverhältnis unter Verwandten und sonstigen Personen verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, der im Rahmen einer Ermessensbetätigung nach § 39 Abs. 1 SGB I zu beachten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB I § 39 Abs. 1 ; SGB III § 217 S. 1 § 217 S. 2 § 217 S. 2 § 218 Abs. 1 Nr. 2 ;