LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.11.2020
L 14 AL 151/18
Normen:
SGB III § 93; SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 133/15

Gewährung eines Gründungszuschusses für eine Tätigkeit als selbständiger RechtsanwaltRechtzeitigte Einreichung einer fachkundigen Stellungnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen L 14 AL 151/18

DRsp Nr. 2021/1393

Gewährung eines Gründungszuschusses für eine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt Rechtzeitigte Einreichung einer fachkundigen Stellungnahme

Sinn und Zweck der Regelungen über den Gründungszuschuss gebieten, dass der Tragfähigkeitsnachweis vor der Entscheidung über die Gewährung dieser Leistung vorliegen muss.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. September 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 93; SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung eines Gründungszuschusses.

Der 1968 geborene Kläger ist seit 1998 zugelassener Rechtsanwalt und war seit 2008 als angestellter Rechtsanwalt in einer B Kanzlei tätig. Im Mai 2014 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2014. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte er dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern mit, er werde ab 1. August 2014 eine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt aufnehmen.